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Rechtssatz RS0030245×

Rechtssatz RS0030245

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030245

Geschäftszahl

8Ob105/82

Entscheidungsdatum

27.05.1982

Rechtssatz

Die von freigelassenen Turkenten ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr in einem ländlichen Gebiet sind nicht anders zu beurteilen als jene, die von anderen frei lebenden Tieren wie von Fasanen, Rebhühnern etc ausgehen, mit denen Fahrzeuglenker auf Freilandstraßen rechnen müssen, ohne daß der Gesetzgeber für durch solche Tiere hervorgerufenen Verkehrsunfälle ein besonderes Haftungssubjekt geschaffen hätte; hieraus läßt sich eine Verpflichtung zur dauernden Verwahrung von zahmen Turkenten, gegen die ein vormaliger Halter durch deren seinerzeitige Freilassung derselben verstoßen haben könnte, nicht ableiten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 105/82
    Entscheidungstext OGH 27.05.1982 8 Ob 105/82
    Veröff: JBl 1983,379 = ZVR 1983/59 S 85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030245

Dokumentnummer

JJR_19820527_OGH0002_0080OB00105_8200000_001