Rechtssatz RS0030316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030316
Geschäftszahl
4Ob57/76; 8ObA279/94
Entscheidungsdatum
27.10.1994
Rechtssatz
Grund der Abfertigung ist die Leistung der Dienste durch längere Zeit; sie hat Entgeltcharakter für erbrachte Dienste, der auch nicht deswegen entfällt, weil der Dienstnehmer ein anderes Einkommen bezieht, Vermögen hat oder seine Versorgung anderweitig sichergestellt ist. Der Versorgungszweck ist zwar ihr regelmäßiger, doch verliert durch den Wegfall dieses Zweckes im Einzelfall die Abfertigung nicht ihren Entgeltcharakter, wird nicht zur Treueprämie im Sinne einer außerhalb der Verpflichtung aus dem Dienstvertrag liegenden Zuwendung.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030316
Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00057_7600000_002