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Rechtssatz RS0030316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030316

Geschäftszahl

4Ob57/76; 8ObA279/94

Entscheidungsdatum

27.10.1994

Norm

AngG §23 IA

Rechtssatz

Grund der Abfertigung ist die Leistung der Dienste durch längere Zeit; sie hat Entgeltcharakter für erbrachte Dienste, der auch nicht deswegen entfällt, weil der Dienstnehmer ein anderes Einkommen bezieht, Vermögen hat oder seine Versorgung anderweitig sichergestellt ist. Der Versorgungszweck ist zwar ihr regelmäßiger, doch verliert durch den Wegfall dieses Zweckes im Einzelfall die Abfertigung nicht ihren Entgeltcharakter, wird nicht zur Treueprämie im Sinne einer außerhalb der Verpflichtung aus dem Dienstvertrag liegenden Zuwendung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/76
    Entscheidungstext OGH 13.07.1976 4 Ob 57/76
    Veröff: Arb 9490
  • 8 ObA 279/94
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 8 ObA 279/94
    Auch

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030316

Dokumentnummer

JJR_19760713_OGH0002_0040OB00057_7600000_002