Rechtssatz RS0030317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030317
Entscheidungsdatum
16.06.1982
Rechtssatz
Der Grund für die verschärfte Haftung nach § 1319 ABGB liegt nicht schon in der erhöhten Gefährlichkeit eines Werkes an sich, sondern in der erhöhten Gefahr eines mangelhaften Zustands dieses Werkes.Der Grund für die verschärfte Haftung nach Paragraph 1319, ABGB liegt nicht schon in der erhöhten Gefährlichkeit eines Werkes an sich, sondern in der erhöhten Gefahr eines mangelhaften Zustands dieses Werkes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030317
Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00624_8200000_002