Rechtssatz RS0030335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030335
Entscheidungsdatum
12.07.1990
Rechtssatz
An Stellen, die die Gefahr in sich bergen, daß ein ortskundiger Wanderer vom Wanderweg abkommt und in lebensgefährliches Gelände gerät, ist es einem Wegerhalter keineswegs unzumutbar, eine gut sichtbare Markierung, einen Wegweiser oder eine Absperrung, die einen Irrtum über den weiteren Verlauf des Wanderweges ausschließen, anzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030335
Dokumentnummer
JJR_19900712_OGH0002_0060OB00619_9000000_001