Rechtssatz RS0030466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030466
Geschäftszahl
2Ob779/54; 2Ob351/68 (2Ob352/68)
Entscheidungsdatum
28.11.1968
Rechtssatz
Es kommt für den zu ersetzenden Verdienstentgang in der Vergangenheit nicht darauf an, ob durch die Verletzung die Erwerbsfähigkeit nur zu fünfundfünfzig Prozent gemindert wurde. Wenn der Kläger infolge der Verletzung keinem Erwerb nachgehen konnte, muß ihm der ganze Verdienst ersetzt werden, den er ohne die Verletzung gehabt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0030466
Dokumentnummer
JJR_19541105_OGH0002_0020OB00779_5400000_001