Rechtssatz RS0030503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030503
Entscheidungsdatum
04.07.1969
Rechtssatz
Spitalskosten für die zweite Verpflegsklasse sind dem Verletzten auch dann zu ersetzen, wenn er nicht über seine Veranlassung, sondern über Veranlassung der Krankenhausleitung (bei Einlieferung in bewußtlosem Zustand) in diese Verpflegsklasse gelegt wurde und dies nach der Art und dem Grad der Verletzung begründet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0030503
Dokumentnummer
JJR_19690704_OGH0002_0020OB00158_6900000_001