Rechtssatz RS0030508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030508
Geschäftszahl
2Ob207/60; 2Ob45/61; 2Ob321/65; 1Ob166/70
Entscheidungsdatum
01.10.1970
Rechtssatz
Berechnung bei direkten Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegen den Schädiger: Da eine dem § 332 ASVG entsprechende Bestimmung zugunsten des vom Arbeitgeber bezahlten Krankenentgeltes nicht besteht und hinsichtlich der Verpflegskostenersparnis ein derartiger Anspruchsübergang naturgemäß überhaupt nicht in Betracht kommt, können diese beiden Beträge nur in der gleichen Weise wie die sonstigen den Schaden mindernden Vorteile berücksichtigt werden. Sie sind daher vor der Kürzung des Schadens um die Mitverschuldensquote vom Verdienstentgang abzuziehen.Berechnung bei direkten Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegen den Schädiger: Da eine dem Paragraph 332, ASVG entsprechende Bestimmung zugunsten des vom Arbeitgeber bezahlten Krankenentgeltes nicht besteht und hinsichtlich der Verpflegskostenersparnis ein derartiger Anspruchsübergang naturgemäß überhaupt nicht in Betracht kommt, können diese beiden Beträge nur in der gleichen Weise wie die sonstigen den Schaden mindernden Vorteile berücksichtigt werden. Sie sind daher vor der Kürzung des Schadens um die Mitverschuldensquote vom Verdienstentgang abzuziehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 207/60
Entscheidungstext OGH 30.09.1960 2 Ob 207/60
Veröff: EvBl 1961/5 S 16 = ZVR 1961/145 S 111 = SZ 33/101
- 2 Ob 45/61
Entscheidungstext OGH 03.02.1961 2 Ob 45/61
Veröff: ZVR 1961/286 S 234
- 2 Ob 321/65
Entscheidungstext OGH 07.10.1965 2 Ob 321/65
- 1 Ob 166/70
Entscheidungstext OGH 01.10.1970 1 Ob 166/70
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0030508
Dokumentnummer
JJR_19600930_OGH0002_0020OB00207_6000000_001