Rechtssatz RS0030525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030525
Entscheidungsdatum
30.08.1989
Rechtssatz
Die bloße Aufwendung von Zeit durch die Eltern und Geschwister des Verletzten, um ihn im Spital zu besuchen, ist kein Schaden des Verletzten, dessen Ersatz von ihm unter dem Titel von Heilungskosten verlangt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0030525
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_0020OB00041_8900000_001