Rechtssatz RS0030553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030553
Entscheidungsdatum
06.10.1977
Rechtssatz
Der Klägerin, die vor und nach dem Unfall mit ihrem Dienstgeber in Lebensgemeinschaft lebt, steht keine abstrakte Rente zu, da keine Umstände hervorgekommen sind, aus denen geschlossen werden könnte, daß die Klägerin Gefahr läuft, ihre Einkommensquelle zu verlieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0030553
Dokumentnummer
JJR_19771006_OGH0002_0020OB00117_7700000_002