Rechtssatz RS0030565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030565
Entscheidungsdatum
29.03.1978
Rechtssatz
Für die Bemessung des Schadens, den der Geschädigte infolge der Körperverletzung durch die zeitweise oder dauernde Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet, ist entscheidend, welchen Erwerb er durch Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge gezogen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030565
Dokumentnummer
JJR_19780329_OGH0002_0080OB00033_7800000_001