Rechtssatz RS0030599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030599
Entscheidungsdatum
11.12.1973
Rechtssatz
Überläßt der Lenker in Verletzung seiner Dienstpflichten entgegen § 102 Abs 8 KFG die Führung des Tankfahrzeuges einem Bekannten, der bis dahin straffrei auch mit Lastkraft - Zügen und Tankfahrzeugen fuhr, so liegt darin keine auffallende Sorglosigkeit.Überläßt der Lenker in Verletzung seiner Dienstpflichten entgegen Paragraph 102, Absatz 8, KFG die Führung des Tankfahrzeuges einem Bekannten, der bis dahin straffrei auch mit Lastkraft - Zügen und Tankfahrzeugen fuhr, so liegt darin keine auffallende Sorglosigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030599
Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00086_7300000_001