Rechtssatz RS0030608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030608
Entscheidungsdatum
10.04.1980
Norm
ABGB §1324
ASVG §334
DHG §2
ADNSchV im Baugewerbe = BArbSChutzV §24
Rechtssatz
Ein Sprengbefugter und ein Bauleiter handeln grob fahrlässig, wenn sie es unterlassen, sich davon zu überzeugen, ob es sich um einen aus festem und kompaktem Gestein gebildeten Übergang handelt, der durch natürliche Kluftbildung entstanden und standfest war, bevor sie die Durchführung von Arbeiten im Bereich des in unmittelbarer Nähe der Sprengstelle verbliebenen Überhanges anordnen bzw gestatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030608
Dokumentnummer
JJR_19800410_OGH0002_0080OB00046_8000000_001