Rechtssatz RS0030639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030639
Geschäftszahl
2Ob300/64; 2Ob51/65; 2Ob35/66; 2Ob95/11a; 2Ob192/13v; 2Ob145/22w
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
Im Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung. Für die Annahme eines Deckungsfonds für Heilungskosten (Kosten der Spitalsbehandlung) reicht somit keineswegs der bloß hypothetisch geltend gemachte Umstand hin, dass der Verletzte, wäre er nicht sozialversichert gewesen, für die Behandlung im Krankenhaus diesen hypothetisch errechneten Betrag hätte aufwenden müssen. Die Behandlungskosten des Verletzten als Teil seiner Forderung gegen den Schädiger nach § 1325 ABGB sind zufolge seiner persönlichen Umstände (Zugehörigkeit zum Sozialversicherungsträger) nicht höher anzusetzen als jener Betrag, den der Sozialverischerungsträger an seinen Versicherten bzw für ihn ans Krankenhaus geleistet hat. Trotz des Grundsatzes vom Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers wirkt sich das Mitverschulden des Verletzten in diesem Falle demnach in voller Höhe auch gegen den Sozialversicherungsträger aus.Im Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung. Für die Annahme eines Deckungsfonds für Heilungskosten (Kosten der Spitalsbehandlung) reicht somit keineswegs der bloß hypothetisch geltend gemachte Umstand hin, dass der Verletzte, wäre er nicht sozialversichert gewesen, für die Behandlung im Krankenhaus diesen hypothetisch errechneten Betrag hätte aufwenden müssen. Die Behandlungskosten des Verletzten als Teil seiner Forderung gegen den Schädiger nach Paragraph 1325, ABGB sind zufolge seiner persönlichen Umstände (Zugehörigkeit zum Sozialversicherungsträger) nicht höher anzusetzen als jener Betrag, den der Sozialverischerungsträger an seinen Versicherten bzw für ihn ans Krankenhaus geleistet hat. Trotz des Grundsatzes vom Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers wirkt sich das Mitverschulden des Verletzten in diesem Falle demnach in voller Höhe auch gegen den Sozialversicherungsträger aus.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 300/64
Entscheidungstext OGH 10.12.1964 2 Ob 300/64
Veröff: ZVR 1965/253 S 269 = SozM IA/e,773
- 2 Ob 51/65
Entscheidungstext OGH 24.06.1965 2 Ob 51/65
Veröff: ZVR 1966/66 S 75
- 2 Ob 35/66
Entscheidungstext OGH 31.03.1966 2 Ob 35/66
- 2 Ob 95/11a
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 95/11a
Vgl; Beisatz: Ist der Verletzte sozialversichert und sind die Voraussetzungen für den Ersatz einer privaten Krankenbehandlung nicht gegeben, so sind jene Behandlungskosten maßgebend, die in diesem Zusammenhang vom Sozialversicherungsträger aufzuwenden sind. Die Höhe dieses kongruenten Schadenersatzanspruchs wird mit denjenigen Behandlungskosten bemessen, die dem Geschädigten „als Sozialversicherten“ entstanden sind. (T1)
Veröff: SZ 2012/50
- 2 Ob 192/13v
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 192/13v
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 145/22w
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 145/22w
Beisatz: Hier: Kosten des Krankentransports. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0030639
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19641210_OGH0002_0020OB00300_6400000_001