Rechtssatz
Eine Probezeit kann gemäß Z 15 des zitierten KollV nur bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit vereinbart werden. Ein "Probedienstverhältnis auf die Dauer eines Monates" ist daher als ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit mit der kollektivvertraglich höchstzulässigen Probefrist von vierzehn Tagen anzusehen.Eine Probezeit kann gemäß Ziffer 15, des zitierten KollV nur bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit vereinbart werden. Ein "Probedienstverhältnis auf die Dauer eines Monates" ist daher als ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit mit der kollektivvertraglich höchstzulässigen Probefrist von vierzehn Tagen anzusehen.
Schlagworte
SW: Probemonat, Angestellte, Befristung, unbefristet,
Probearbeitsverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Zeitdauer, Dauer,
Frist, Umdeutung, Zeitablauf
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030663
Dokumentnummer
JJR_19590210_OGH0002_0040OB00121_5800000_001