Rechtssatz RS0030681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030681
Entscheidungsdatum
28.08.1973
Rechtssatz
Keine grobe Fahrlässigkeit eines Facharbeiters (hier Aufseher im Sinne § 333 Abs 4 ASVG), der entgegen interner Betriebsanordnung die Stromausschaltung bei Arbeiten in der Mischtrommel unterließ, weil ursprünglich Arbeiten nur an der Außenwand der Trommel vorgesehen waren, das Auftreten eines kleinen, unvermuteten Hindernisses aber im Drang der Arbeitsausführung ein Betreten der Mischtrommel erforderlich machte, wobei in der Folge durch die zufällige Berührung des Schalters diese im Gang gesetzt und ein Arbeiter verletzt wurde.Keine grobe Fahrlässigkeit eines Facharbeiters (hier Aufseher im Sinne Paragraph 333, Absatz 4, ASVG), der entgegen interner Betriebsanordnung die Stromausschaltung bei Arbeiten in der Mischtrommel unterließ, weil ursprünglich Arbeiten nur an der Außenwand der Trommel vorgesehen waren, das Auftreten eines kleinen, unvermuteten Hindernisses aber im Drang der Arbeitsausführung ein Betreten der Mischtrommel erforderlich machte, wobei in der Folge durch die zufällige Berührung des Schalters diese im Gang gesetzt und ein Arbeiter verletzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030681
Dokumentnummer
JJR_19730828_OGH0002_0080OB00149_7300000_001