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Rechtssatz RS0030681

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030681

Geschäftszahl

8Ob149/73

Entscheidungsdatum

28.08.1973

Rechtssatz

Keine grobe Fahrlässigkeit eines Facharbeiters (hier Aufseher im Sinne Paragraph 333, Absatz 4, ASVG), der entgegen interner Betriebsanordnung die Stromausschaltung bei Arbeiten in der Mischtrommel unterließ, weil ursprünglich Arbeiten nur an der Außenwand der Trommel vorgesehen waren, das Auftreten eines kleinen, unvermuteten Hindernisses aber im Drang der Arbeitsausführung ein Betreten der Mischtrommel erforderlich machte, wobei in der Folge durch die zufällige Berührung des Schalters diese im Gang gesetzt und ein Arbeiter verletzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 149/73
    Entscheidungstext OGH 28.08.1973 8 Ob 149/73
    Veröff: SozM IA/e,1035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030681

Dokumentnummer

JJR_19730828_OGH0002_0080OB00149_7300000_001