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Rechtssatz RS0030682

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030682

Geschäftszahl

3Ob503/85

Entscheidungsdatum

27.03.1985

Rechtssatz

Das Verschulden des Schuldners muß gerade in der Nichterfüllung der Verbindlichkeit liegen, dh gerade im Verzug und nicht im Zustandekommen der Forderung, mit deren Erfüllung der Schuldner in Verzug ist. Wenn aber der Schuldner den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Vertrag (hier: Verpfändungsvertrag) absichtlich vereitelt hat, dann stellt es eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der dadurch verursachte Schaden nicht sofort bei Fälligkeit ersetzt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 503/85
    Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 503/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030682

Dokumentnummer

JJR_19850327_OGH0002_0030OB00503_8500000_003