Rechtssatz RS0030682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030682
Entscheidungsdatum
27.03.1985
Rechtssatz
Das Verschulden des Schuldners muß gerade in der Nichterfüllung der Verbindlichkeit liegen, dh gerade im Verzug und nicht im Zustandekommen der Forderung, mit deren Erfüllung der Schuldner in Verzug ist. Wenn aber der Schuldner den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Vertrag (hier: Verpfändungsvertrag) absichtlich vereitelt hat, dann stellt es eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der dadurch verursachte Schaden nicht sofort bei Fälligkeit ersetzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030682
Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0030OB00503_8500000_003