Rechtssatz RS0030686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030686
Geschäftszahl
2Ob283/74 (2Ob351/74)
Entscheidungsdatum
05.12.1974
Rechtssatz
Taxispesen für Fahrt zum und vom Arbeitsplatz sind mit der Versehrtenrente nicht kongruent, zumal diese Spesen aufgewandt werden, um eine Minderung dieses Verdienstes zu verhindern, sodaß also die dazu aufgewendeten Kosten mit dem Schaden, der vereinbart werden soll, nicht ident sind, vielmehr durch den Gesundheitszustand der Klägerin vermehrte Bedürfnisse darstellen (vgl auch 2 Ob 19/52, 2 Ob 200/74).Taxispesen für Fahrt zum und vom Arbeitsplatz sind mit der Versehrtenrente nicht kongruent, zumal diese Spesen aufgewandt werden, um eine Minderung dieses Verdienstes zu verhindern, sodaß also die dazu aufgewendeten Kosten mit dem Schaden, der vereinbart werden soll, nicht ident sind, vielmehr durch den Gesundheitszustand der Klägerin vermehrte Bedürfnisse darstellen vergleiche auch 2 Ob 19/52, 2 Ob 200/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0030686
Dokumentnummer
JJR_19741205_OGH0002_0020OB00283_7400000_001