Rechtssatz RS0030710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030710
Geschäftszahl
4Ob64/73; 8ObA21/01y
Entscheidungsdatum
12.04.2001
Norm
AngG §19 Abs2 II2
ArbVG §101
BRG idF 1971 §14 Abs2 Z6
Rechtssatz
Für die probeweise Versetzung enthält § 14 Abs 2 Z 6 BRG keine für alle Fälle gleiche Zeitgrenze wie etwa § 19 Abs 2 AngG. Umstände des Einzelfalles sind maßgebend.Für die probeweise Versetzung enthält Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, BRG keine für alle Fälle gleiche Zeitgrenze wie etwa Paragraph 19, Absatz 2, AngG. Umstände des Einzelfalles sind maßgebend.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 64/73
Entscheidungstext OGH 04.09.1973 4 Ob 64/73
Veröff: ZAS 1975,15 (kritisch Fischer)
- 8 ObA 21/01y
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 21/01y
Vgl; Beisatz: Bei vorübergehenden verbessernden Versetzungen ist zu beachten, dass bereits eine nur befristete oder provisorische Betrauung mit der höherwertigen Funktion den Keim einer künftigen Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers in sich trägt. In diesem Sinn sind die Versetzung auf den höherwertigen Posten und die anschließende Rückversetzung auf den ursprünglichen als Einheit zu sehen. Führt die Rückreihung zur früheren Tätigkeit zurück, kann sich nur die Frage stellen, ob der Umstand, dass vom Dienstgeber nur eine provisorische Beförderung gewählt wurde, eine sachliche Rechtfertigung findet und nicht nur dazu dient, die Zustimmungsrechte des Betriebsrats zu umgehen. (T1); Veröff: SZ 74/68
Schlagworte
SW: Wechsel, zur Probe, Frist, Angestellte, Befristung,
Dienstverhältnis auf Probe, Probezeit, Probedienstverhältnis,
Probearbeitsverhältnis, provisorisch, Dauer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030710
Dokumentnummer
JJR_19730904_OGH0002_0040OB00064_7300000_003