Rechtssatz RS0030729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030729
Entscheidungsdatum
21.09.1978
Rechtssatz
Eine Berufsausübung bildet in der Regel einen Maßstab für die noch verbliebene Erwerbsfähigkeit. Sie wird allerdings nicht gegeben sein, wenn feststeht, daß die Arbeitsanforderungen die Kräfte des verletzten Klägers überstiegen und damit zu seiner Selbstgefährdung führten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030729
Dokumentnummer
JJR_19780921_OGH0002_0020OB00127_7800000_001