Rechtssatz RS0030783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030783
Entscheidungsdatum
27.08.1980
Norm
ABGB §1045
Tir FLG 1952 §96
Tir FLG 1952 §98
Tir FLG 1952 §104
Tir FLG 1952 §107
Rechtssatz
Die Berücksichtigung von Verträgen, Vergleichen oder Wünschen bzw deren Ablehnung erfolgt abschließend im Bescheid der Agrarbehörde, ihre Verletzung kann nur im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid dieser Behörde geltend gemacht werden und wird durch die Rechtskraft des Bescheides geheilt. Das Zusammenlegungsverfahren schafft allerdings keine unverrückbare Rechtslage. Mit der Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens werden vielmehr die Eigentümer der ihnen als Abfindung zugekommenen Grundstücke hierüber wieder uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Es wäre also möglich, auch während des Bestehens von Eigentumsbeschränkungen einen Vertrag abzuschließen, der erst nach der Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens und nach dem Wegfall der Eigentumsbeschränkungen und eventuell unter der Voraussetzung wirksam werden soll, daß das Agrarverfahren nicht das Ergebnis zeitigt, das dem Willen der Vertragspartner entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030783
Dokumentnummer
JJR_19800827_OGH0002_0010OB00630_8000000_003