Rechtssatz RS0030790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030790
Geschäftszahl
2Ob188/83 (2Ob189/83)
Entscheidungsdatum
04.10.1983
Rechtssatz
Daraus, daß die Verletzte in der ersten Zeit nach der Krankenhausentlassung Stützkrücken benützen mußte, ergibt sich noch nicht, daß Pflegeleistungen notwendig waren, die einen besonderen Zeitaufwand erforderten. Ebenso rechtfertigt der Umstand, daß sie, statt vormittags in der Schule zu sein, zu Hause, war, noch nicht den Schluß, daß sie in dieser Zeit einer besonderen Pflege bedurfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030790
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0020OB00188_8300000_001