Rechtssatz RS0030800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030800
Entscheidungsdatum
25.05.1976
Norm
ABGB §1002
GBG §77 Abs1
nö GdO 1973 idF 1975 LGBl 1000-2 §55 Abs1
Rechtssatz
1./ In die Zuständigkeit des Gemeinderates gehört auch das Einschreiten in einer Grundbuchssache durch einen Bevollmächtigten der Gemeinde schon wegen der damit übernommenen Verbindlichkeiten dem Bevollmächtigten gegenüber.
2./ Die Ausstellung einer Prozeßvollmacht an einen Rechtsanwalt ist ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 55 Abs 1 nö GdO und keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Vollmachtsfertigung durch den Vizebürgermeister entspricht nicht dem § 55 Abs 1 nö GdO 1973.2./ Die Ausstellung einer Prozeßvollmacht an einen Rechtsanwalt ist ein Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, nö GdO und keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Vollmachtsfertigung durch den Vizebürgermeister entspricht nicht dem Paragraph 55, Absatz eins, nö GdO 1973.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030800
Dokumentnummer
JJR_19760525_OGH0002_0050OB00009_7600000_001