Rechtssatz RS0030816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030816
Entscheidungsdatum
14.02.1969
Rechtssatz
Ob von den Kosten für Haushaltshilfskräfte die Pflegezulage nach § 18 KOVG abzuziehen ist, hängt vom Einzelfall ab; entscheidend ist, ob und inwieweit dem Verletzten dadurch ein Schaden entstanden ist, daß er wegen der Unfallsfolgen Hilfskräfte beiziehen mußte.Ob von den Kosten für Haushaltshilfskräfte die Pflegezulage nach Paragraph 18, KOVG abzuziehen ist, hängt vom Einzelfall ab; entscheidend ist, ob und inwieweit dem Verletzten dadurch ein Schaden entstanden ist, daß er wegen der Unfallsfolgen Hilfskräfte beiziehen mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0030816
Dokumentnummer
JJR_19690214_OGH0002_0020OB00370_6800000_001