Rechtssatz RS0030833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030833
Entscheidungsdatum
31.01.1980
Rechtssatz
Miteigentümer sind Gesamtschuldner der für die (gesamte) Liegenschaft vorgeschriebenen Grundsteuer. Es ergeht daher an die Gesamtschuldner ein einheitlicher Steuerbescheid. Zur Exekutionsführung (Vollziehung) gegen einen Miteigentümer (Gesamtschuldner) ist die Abgabenbehörde allerdings erst dann berechtigt, wenn der Abgabenbescheid gegenüber allen Gesamtschuldnern rechtswirksam geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030833
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00736_7900000_001