Rechtssatz RS0030858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030858
Entscheidungsdatum
18.01.1978
Rechtssatz
Das Klagebegehren wird konkretisiert und nicht geändert, wenn die Geschädigte mit der Klage das Entgelt für eine ganztägige Aushilfskraft im Geschäft ihres Gatten begehrt, aber während des erstinstanzlichen Verfahrens, jedoch nach mehr als drei Jahren nach dem Unfall, vorbringt, die Aushilfskraft sei halbtägig im Geschäft ihres Gatten und halbtägig im Haushalt tätig gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030858
Dokumentnummer
JJR_19780118_OGH0002_0080OB00187_7700000_002