Rechtssatz RS0030878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030878
Entscheidungsdatum
18.04.1972
Rechtssatz
Die für den Zuspruch einer abstrakten Rente erforderliche Sicherungsfunktion dieser Rente ist zu bejahen, wenn mit der Wahrscheinlichkeit künftiger unfallsbedingter Nachteile zu rechnen ist. Als solche künftige Nachteile kommen dabei nicht nur solche in Betracht, die im Falle ihres Auftretens keinesfalls konkret feststellbar sein würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030878
Dokumentnummer
JJR_19720418_OGH0002_0080OB00075_7200000_001