Rechtssatz
1. Es bleibt dem Kläger überlassen, ob er die Klage auf § 372 ABGB oder auf § 366 ABGB oder auf beide Gesetzesstellen stützt, wenn die Voraussetzungen für beide Klagsgründe gegeben sind.1. Es bleibt dem Kläger überlassen, ob er die Klage auf Paragraph 372, ABGB oder auf Paragraph 366, ABGB oder auf beide Gesetzesstellen stützt, wenn die Voraussetzungen für beide Klagsgründe gegeben sind.
2. Die Untersuchung in der Richtung des stärkeren Titels (§§ 372 ff ABGB) entfällt, wenn der Beklagte sich auf einen nicht absolut nichtigen und noch aufrechten Verwaltungsakt zu berufen vermag.2. Die Untersuchung in der Richtung des stärkeren Titels (Paragraphen 372, ff ABGB) entfällt, wenn der Beklagte sich auf einen nicht absolut nichtigen und noch aufrechten Verwaltungsakt zu berufen vermag.
3. Der Vermögenserwerb des österreichischen Staates nach § 1 Abs2 VerbotsG 1945 erfolgt ex lege ohne Übertragungsakt, jedoch mit den bestehenden Belastungen und Einschränkungen in dem im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Verbotsgesetzes vorhandenen Umfange und Zustande.3. Der Vermögenserwerb des österreichischen Staates nach Paragraph eins, Abs2 VerbotsG 1945 erfolgt ex lege ohne Übertragungsakt, jedoch mit den bestehenden Belastungen und Einschränkungen in dem im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Verbotsgesetzes vorhandenen Umfange und Zustande.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0030879
Dokumentnummer
JJR_19480228_OGH0002_0010OB00011_4800000_001