Rechtssatz RS0030910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030910
Entscheidungsdatum
24.06.1975
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Beendigung des derzeitigen Arbeitsverhältnisses nur theoretisch möglich oder zu erwarten oder doch wahrscheinlich ist, scheinen etwa die Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses, der Wert der Arbeitskraft des Dienstnehmers für den Dienstgeber, die Größe des Betriebes, die Einstellung des Dienstgebers (vgl dazu etwa SZ 41/157) und ähnliches von Bedeutung.Bei Beurteilung der Frage, ob eine Beendigung des derzeitigen Arbeitsverhältnisses nur theoretisch möglich oder zu erwarten oder doch wahrscheinlich ist, scheinen etwa die Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses, der Wert der Arbeitskraft des Dienstnehmers für den Dienstgeber, die Größe des Betriebes, die Einstellung des Dienstgebers vergleiche dazu etwa SZ 41/157) und ähnliches von Bedeutung.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030910
Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0040OB00546_7500000_001