Rechtssatz RS0030917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030917
Geschäftszahl
8Ob7/87; 2Ob120/88
Entscheidungsdatum
12.04.1989
Rechtssatz
Der Ersatzanspruch der körperlich verletzten Ehefrau wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts bestimmt sich - anders als der Ersatzanspruch aus § 844 Abs 2 BGB - nicht nach der von ihr gesetzlich geschuldeten, sondern nach der von ihr tatsächlich ohne die Verletzung erbrachten Arbeitsleistung.Der Ersatzanspruch der körperlich verletzten Ehefrau wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts bestimmt sich - anders als der Ersatzanspruch aus Paragraph 844, Absatz 2, BGB - nicht nach der von ihr gesetzlich geschuldeten, sondern nach der von ihr tatsächlich ohne die Verletzung erbrachten Arbeitsleistung.
BGH vom 07.05.1974, VI ZR 10/73; Veröff: NJW 1074,2280BGH vom 07.05.1974, römisch sechs ZR 10/73; Veröff: NJW 1074,2280
Entscheidungstexte
- 8 Ob 7/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 7/87
Auch; Beisatz: Hier: Ausschlaggebend für die Höhe des Ersatzanspruches der haushaltführenden, durch den Unfall körperlich verletzte Ehefrau ist nicht der Entgang, den der Ehemann durch die Übernahme der Pflichten der verletzten Hausfrau in seinem Erwerb erleidet, sondern die Art und das Ausmaß der von der Ehefrau im Haushalt und für die Pflege ihrer Kinder erbrachten Leistungen, an deren Erbringung sie durch den Unfall gehindert war, sowie die Kosten einer erlangbaren Ersatzkraft. (T1)
- 2 Ob 120/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1989 2 Ob 120/88
nur: Der Ersatzanspruch der körperlich verletzten Ehefrau wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts bestimmt sich nach der von ihr tatsächlich ohne die Verletzung erbrachten Arbeitsleistung. (T2) Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030917
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_0080OB00007_8700000_001