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Rechtssatz RS0030917

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030917

Geschäftszahl

8Ob7/87; 2Ob120/88

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Rechtssatz

Der Ersatzanspruch der körperlich verletzten Ehefrau wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts bestimmt sich - anders als der Ersatzanspruch aus Paragraph 844, Absatz 2, BGB - nicht nach der von ihr gesetzlich geschuldeten, sondern nach der von ihr tatsächlich ohne die Verletzung erbrachten Arbeitsleistung.

BGH vom 07.05.1974, römisch sechs ZR 10/73; Veröff: NJW 1074,2280

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 7/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 7/87
    Auch; Beisatz: Hier: Ausschlaggebend für die Höhe des Ersatzanspruches der haushaltführenden, durch den Unfall körperlich verletzte Ehefrau ist nicht der Entgang, den der Ehemann durch die Übernahme der Pflichten der verletzten Hausfrau in seinem Erwerb erleidet, sondern die Art und das Ausmaß der von der Ehefrau im Haushalt und für die Pflege ihrer Kinder erbrachten Leistungen, an deren Erbringung sie durch den Unfall gehindert war, sowie die Kosten einer erlangbaren Ersatzkraft. (T1)
  • 2 Ob 120/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 2 Ob 120/88
    nur: Der Ersatzanspruch der körperlich verletzten Ehefrau wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts bestimmt sich nach der von ihr tatsächlich ohne die Verletzung erbrachten Arbeitsleistung. (T2) Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030917

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_0080OB00007_8700000_001