Rechtssatz RS0030921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030921
Entscheidungsdatum
16.12.1971
Rechtssatz
Stellt die Witwe nach einem selbständig Erwerbstätigen ein zeitlich nicht begrenztes Rentenbegehren nach § 1327 ABGB, so hat sie zu behaupten und zu beweisen, daß ihr Gatte sie überlebt und sich nicht etwa noch zu ihren Lebzeiten zur Ruhe gesetzt hätte.Stellt die Witwe nach einem selbständig Erwerbstätigen ein zeitlich nicht begrenztes Rentenbegehren nach Paragraph 1327, ABGB, so hat sie zu behaupten und zu beweisen, daß ihr Gatte sie überlebt und sich nicht etwa noch zu ihren Lebzeiten zur Ruhe gesetzt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0030921
Dokumentnummer
JJR_19711216_OGH0002_0020OB00234_7100000_001