Rechtssatz RS0030923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030923
Geschäftszahl
2Ob205/72; 8Ob208/77
Entscheidungsdatum
31.01.1978
Rechtssatz
Der Verdienstentgang nach § 1325 ABGB kann nur dann auf der Grundlage des Verdienstes zur Zeit des Unfalles berechnet werden, wenn der Geschädigte diese Beschäftigung ohne den Unfall auch tatsächlich beibehalten hätte. Das ist bei häufigem Arbeitsplatzwechsel nicht anzunehmen.Der Verdienstentgang nach Paragraph 1325, ABGB kann nur dann auf der Grundlage des Verdienstes zur Zeit des Unfalles berechnet werden, wenn der Geschädigte diese Beschäftigung ohne den Unfall auch tatsächlich beibehalten hätte. Das ist bei häufigem Arbeitsplatzwechsel nicht anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030923
Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0020OB00205_7200000_003