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Rechtssatz RS0030929×

Rechtssatz RS0030929

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030929

Geschäftszahl

2Ob195/62 (2Ob196/62); 8Ob210/79; 2Ob114/80; 8Ob86/85

Entscheidungsdatum

27.02.1986

Rechtssatz

Wenn die Söhne eines Landwirtes in seiner als Familienbetrieb geführten Landwirtschaft hauptsächlich tätig sind und eine Vereinbarung besteht, wonach sie aus den Erträgnissen der Wirtschaft nur so viel entnehmen, als sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse des täglichen Lebens und eines Taschengeldes benötigen, während darüber hinausgehender Lohn in den Betrieb investiert wird, so ist in ihrem Vermögen ein Schaden entstanden, wenn sie infolge eines Kraftfahrzeug - Verkehrsunfalls arbeitsunfähig werden und ihre Arbeitskraft dem Betrieb eine zeitlang nicht mehr zur Verfügung stellen können. Der Wert ihrer Arbeitsleistung ist gleich dem Aufwand für die in den Betrieb eingestellten Ersatzarbeitskräfte. Sie sind berechtigt, diesen Verdienstentgang gegenüber den Schädigern als eigenen Vermögensschaden geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 195/62
    Entscheidungstext OGH 29.06.1962 2 Ob 195/62
    Veröff: EvBl 1962/471 S 600 = ZVR 1963/173 S 182
  • 8 Ob 210/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 210/79
    Auch; Beisatz: Landwirtschaftlicher Facharbeiter und künftiger Hofübernehmers. (T1) Veröff: ZVR 1980/231 S 221
  • 2 Ob 114/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 114/80
    Vgl auch; Beisatz: Ehefrau des zukünftigen Hofübernehmers. (T2)
  • 8 Ob 86/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 86/85
    Auch; nur: Der Wert ihrer Arbeitsleistung ist gleich dem Aufwand für die in den Betrieb eingestellten Ersatzarbeitskräfte. Sie sind berechtigt, diesen Verdienstentgang gegenüber den Schädigern als eigenen Vermögensschaden geltend zu machen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0030929

Dokumentnummer

JJR_19620629_OGH0002_0020OB00195_6200000_001