Rechtssatz RS0030931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030931
Entscheidungsdatum
19.05.1994
Rechtssatz
Dem verletzten Ehegatten steht nicht nur im Falle der verletzungsbedingten Behinderung der Haushaltsführung, sondern auch der familiären Krankenpflege Schadenersatz zu. Hiebei können grundsätzlich die zur Haushaltsarbeit entwickelten Regeln herangezogen werden. Anspruchsberechtigt ist der verletzte und nicht der zu pflegende Ehegatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030931
Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_0020OB00533_9400000_001