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Rechtssatz RS0030966×

Rechtssatz RS0030966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030966

Geschäftszahl

2Ob739/50 (2Ob853/50); 2Ob859/52; 1Ob5/55

Entscheidungsdatum

12.01.1955

Rechtssatz

Der durch einen Kraftfahrzeugunfall Beschädigte oder dessen Hinterbliebene, die bereits von einem Sozialversicherungsträger einen Teil ihres Schadens ersetzt erhielten, können einen darüber hinausgehenden Schadenersatzbetrag vom Beschädiger auch dann begehren, wenn sie die Bezahlung dieses Betrages vom Sozialversicherungsträger überhaupt nicht begehrt haben. Dem Versicherungsträger gegenüber wird der Beschädiger nur insoweit nach Paragraph 1542, RVO ersatzpflichtig, als jener tatsächlich Ersatz geleistet hat, während andererseits der Beschädigte oder seine Hinterbliebenen einen vom Versicherungsträger geleisteten Ersatz nicht nochmals vom Beschädiger begehren können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 739/50
    Entscheidungstext OGH 29.12.1950 2 Ob 739/50
    Veröff: SZ 23/397
  • 2 Ob 859/52
    Entscheidungstext OGH 18.02.1953 2 Ob 859/52
  • 1 Ob 5/55
    Entscheidungstext OGH 12.01.1955 1 Ob 5/55

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0030966

Im RIS seit

29.12.1950

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19501229_OGH0002_0020OB00739_5000000_001