Rechtssatz RS0030966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030966
Geschäftszahl
2Ob739/50 (2Ob853/50); 2Ob859/52; 1Ob5/55
Entscheidungsdatum
12.01.1955
Rechtssatz
Der durch einen Kraftfahrzeugunfall Beschädigte oder dessen Hinterbliebene, die bereits von einem Sozialversicherungsträger einen Teil ihres Schadens ersetzt erhielten, können einen darüber hinausgehenden Schadenersatzbetrag vom Beschädiger auch dann begehren, wenn sie die Bezahlung dieses Betrages vom Sozialversicherungsträger überhaupt nicht begehrt haben. Dem Versicherungsträger gegenüber wird der Beschädiger nur insoweit nach § 1542 RVO ersatzpflichtig, als jener tatsächlich Ersatz geleistet hat, während andererseits der Beschädigte oder seine Hinterbliebenen einen vom Versicherungsträger geleisteten Ersatz nicht nochmals vom Beschädiger begehren können.Der durch einen Kraftfahrzeugunfall Beschädigte oder dessen Hinterbliebene, die bereits von einem Sozialversicherungsträger einen Teil ihres Schadens ersetzt erhielten, können einen darüber hinausgehenden Schadenersatzbetrag vom Beschädiger auch dann begehren, wenn sie die Bezahlung dieses Betrages vom Sozialversicherungsträger überhaupt nicht begehrt haben. Dem Versicherungsträger gegenüber wird der Beschädiger nur insoweit nach Paragraph 1542, RVO ersatzpflichtig, als jener tatsächlich Ersatz geleistet hat, während andererseits der Beschädigte oder seine Hinterbliebenen einen vom Versicherungsträger geleisteten Ersatz nicht nochmals vom Beschädiger begehren können.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 739/50
Entscheidungstext OGH 29.12.1950 2 Ob 739/50
Veröff: SZ 23/397
- 2 Ob 859/52
Entscheidungstext OGH 18.02.1953 2 Ob 859/52
- 1 Ob 5/55
Entscheidungstext OGH 12.01.1955 1 Ob 5/55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0030966
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19501229_OGH0002_0020OB00739_5000000_001