Rechtssatz RS0031001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031001
Entscheidungsdatum
03.11.1950
Norm
ABGB §1325 D8
RVO §1542
Rechtssatz
Nach § 1542 RVO gehen auf den Versicherungsträger nur jene Ersatzansprüche über, die dem Verletzten nach gesetzlichen Vorschriften und nicht etwa auf Grund einer freiwilligen Verpflichtung des Beschädigers zustehen. Auch auf das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kommt es nicht an (so etwa in dem Falle, wenn der Verletzte auch ohne den Unfall bereits arbeitsunfähig wäre).Nach Paragraph 1542, RVO gehen auf den Versicherungsträger nur jene Ersatzansprüche über, die dem Verletzten nach gesetzlichen Vorschriften und nicht etwa auf Grund einer freiwilligen Verpflichtung des Beschädigers zustehen. Auch auf das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kommt es nicht an (so etwa in dem Falle, wenn der Verletzte auch ohne den Unfall bereits arbeitsunfähig wäre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0031001
Dokumentnummer
JJR_19501103_OGH0002_0030OB00455_5000000_001