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Rechtssatz RS0031010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031010

Geschäftszahl

3Ob104/53; 2Ob271/82

Entscheidungsdatum

01.02.1983

Rechtssatz

Eine Änderung einer Ersatzrente wegen Körperbeschädigung kann begehrt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Es kann aber nur eine der Änderung der Verhältnisse entsprechende Änderung des Urteiles begehrt werden. Bei Ansprüchen um Erhöhung von Schadenersatzansprüchen muß es sich um eine solche Veränderung der für den Schaden und seine Erhöhung bedeutsamen Verhältnisse handeln, die zur Zeit des früheren Urteiles vorschauend noch nicht zu übersehen waren und die dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, wie er zu dieser Zeit erscheinen mußte, nicht entspricht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 104/53
    Entscheidungstext OGH 04.03.1953 3 Ob 104/53
  • 2 Ob 271/82
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 271/82
    nur: Eine Änderung einer Ersatzrente wegen Körperbeschädigung kann begehrt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0031010

Dokumentnummer

JJR_19530304_OGH0002_0030OB00104_5300000_001