Rechtssatz RS0031010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031010
Geschäftszahl
3Ob104/53; 2Ob271/82
Entscheidungsdatum
01.02.1983
Rechtssatz
Eine Änderung einer Ersatzrente wegen Körperbeschädigung kann begehrt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Es kann aber nur eine der Änderung der Verhältnisse entsprechende Änderung des Urteiles begehrt werden. Bei Ansprüchen um Erhöhung von Schadenersatzansprüchen muß es sich um eine solche Veränderung der für den Schaden und seine Erhöhung bedeutsamen Verhältnisse handeln, die zur Zeit des früheren Urteiles vorschauend noch nicht zu übersehen waren und die dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, wie er zu dieser Zeit erscheinen mußte, nicht entspricht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 104/53
Entscheidungstext OGH 04.03.1953 3 Ob 104/53
- 2 Ob 271/82
Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 271/82
nur: Eine Änderung einer Ersatzrente wegen Körperbeschädigung kann begehrt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0031010
Dokumentnummer
JJR_19530304_OGH0002_0030OB00104_5300000_001