Rechtssatz RS0031016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031016
Entscheidungsdatum
11.07.1990
Rechtssatz
Der Ausdruck "Verdienst" im § 1325 ABGB ist zu eng gefaßt und darf daher nicht eng ausgelegt werden. Zur Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist insbesondere das EKHG heranzuziehen. Gemäß § 13 Abs 2 EKHG ist dem Verletzten der Vermögensnachteil, den er dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist, zu ersetzen. In diesem Sinne ist der Begriff des entgangenen Verdienstes auch im § 1325 ABGB zu verstehen; er umfaßt daher grundsätzlich auch verletzungsbedingt entgangene Sozialleistungen.Der Ausdruck "Verdienst" im Paragraph 1325, ABGB ist zu eng gefaßt und darf daher nicht eng ausgelegt werden. Zur Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist insbesondere das EKHG heranzuziehen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, EKHG ist dem Verletzten der Vermögensnachteil, den er dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist, zu ersetzen. In diesem Sinne ist der Begriff des entgangenen Verdienstes auch im Paragraph 1325, ABGB zu verstehen; er umfaßt daher grundsätzlich auch verletzungsbedingt entgangene Sozialleistungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031016
Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0020OB00019_9000000_002