Rechtssatz RS0031018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031018
Entscheidungsdatum
11.07.1990
Rechtssatz
Der Grundgedanke der in den §§ 1325 ABGB und 13 Abs 2 EKHG normierten Bestimmungen über den Ersatz des verletzungsbedingten Einkommensentganges des Geschädigten geht nicht dahin, diesem die Beibehaltung seines Lebensstandards in einem Land, in dem er billiger leben kann, anpassend zu ermöglichen, sondern dahin, ihn einkommensmäßig so zu stellen, wie er ohne die ihm zugefügte Schädigung gestellt gewesen wäre. Unter diesen Gesichtspunkten kommt eine Aufwertung der vom Kläger bezogenen (hier: türkischen) Sozialversicherungsrenten keinesfalls in Betracht.Der Grundgedanke der in den Paragraphen 1325, ABGB und 13 Absatz 2, EKHG normierten Bestimmungen über den Ersatz des verletzungsbedingten Einkommensentganges des Geschädigten geht nicht dahin, diesem die Beibehaltung seines Lebensstandards in einem Land, in dem er billiger leben kann, anpassend zu ermöglichen, sondern dahin, ihn einkommensmäßig so zu stellen, wie er ohne die ihm zugefügte Schädigung gestellt gewesen wäre. Unter diesen Gesichtspunkten kommt eine Aufwertung der vom Kläger bezogenen (hier: türkischen) Sozialversicherungsrenten keinesfalls in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031018
Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0020OB00019_9000000_003