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Rechtssatz RS0031018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031018

Geschäftszahl

2Ob19/90

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Rechtssatz

Der Grundgedanke der in den Paragraphen 1325, ABGB und 13 Absatz 2, EKHG normierten Bestimmungen über den Ersatz des verletzungsbedingten Einkommensentganges des Geschädigten geht nicht dahin, diesem die Beibehaltung seines Lebensstandards in einem Land, in dem er billiger leben kann, anpassend zu ermöglichen, sondern dahin, ihn einkommensmäßig so zu stellen, wie er ohne die ihm zugefügte Schädigung gestellt gewesen wäre. Unter diesen Gesichtspunkten kommt eine Aufwertung der vom Kläger bezogenen (hier: türkischen) Sozialversicherungsrenten keinesfalls in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 19/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 2 Ob 19/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031018

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0020OB00019_9000000_003