Rechtssatz RS0031049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031049
Entscheidungsdatum
02.05.1991
Rechtssatz
Eine Ausdehnung des vom Erblasser bereits geltend gemachten Schmerzengeldanspruches nach dem Tod des Erblassers wäre nur dann unzulässig, wenn der Verletzte auf ein den geltend gemachten Betrag übersteigendes Schmerzengeld verzichtet hätte. Die, wenn auch ohne Vorbehalt der Ausdehnung erfolgte ziffernmäßige Geltendmachung rechtfertigt noch nicht den Schluß auf einen Verzicht. Ein solcher kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß ein Verzicht ernstlich gewollt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031049
Dokumentnummer
JJR_19910502_OGH0002_0070OB00540_9100000_002