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Rechtssatz RS0031049

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031049

Geschäftszahl

7Ob540/91

Entscheidungsdatum

02.05.1991

Rechtssatz

Eine Ausdehnung des vom Erblasser bereits geltend gemachten Schmerzengeldanspruches nach dem Tod des Erblassers wäre nur dann unzulässig, wenn der Verletzte auf ein den geltend gemachten Betrag übersteigendes Schmerzengeld verzichtet hätte. Die, wenn auch ohne Vorbehalt der Ausdehnung erfolgte ziffernmäßige Geltendmachung rechtfertigt noch nicht den Schluß auf einen Verzicht. Ein solcher kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß ein Verzicht ernstlich gewollt war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 540/91
    Entscheidungstext OGH 02.05.1991 7 Ob 540/91
    Veröff: SZ 64/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031049

Dokumentnummer

JJR_19910502_OGH0002_0070OB00540_9100000_002