Rechtssatz RS0031050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031050
Entscheidungsdatum
25.04.1989
Rechtssatz
Bei einer Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die durch den Unfall eines Gesellschafters geschaffene Lage (hier: Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels) handelt es sich in der Regel um Zugeständnisse des Geschädigten an den anderen Gesellschafter, nicht jedoch um eine adäquate Unfallsfolge, es sei denn, daß ein derartiger Gesellschafterbeschluß in Verfolgung einer den Geschädigten gegenüber seinem Mitgesellschafter treffenden Anpassungspflicht gefaßt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031050
Dokumentnummer
JJR_19890425_OGH0002_0020OB00104_8800000_001