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Rechtssatz RS0031073×

Rechtssatz RS0031073

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031073

Geschäftszahl

8Ob31/85

Entscheidungsdatum

24.10.1985

Rechtssatz

Ein Mensch, der zeitlebens an den Rollstuhl gebunden ist, weil er wegen Lähmung der Gliedmaßen nicht gehen und stehen kann, der wegen Störung der Blasenfunktion auf das durch Pflegepersonen vorzunehmende mehrmals täglich wiederkehrende Wechseln der Windeleinlagen angewiesen ist und schließlich - als gravierendster Eingriff in seine Lebensumstände - auf den intellektuellen Status eines Dreijährigen zurückgeworfen ist und dort verbleiben wird, ist tatsächlich seines Lebensinhaltes beraubt. Daß diese seelischen Folgen von einem Sechsjährigen nicht so schwer empfunden würden wie bei einem Erwachsenen, kann nicht gesagt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 31/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 31/85
    Veröff: ZVR 1987/9 S 16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031073

Dokumentnummer

JJR_19851024_OGH0002_0080OB00031_8500000_002