Rechtssatz RS0031073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031073
Entscheidungsdatum
24.10.1985
Rechtssatz
Ein Mensch, der zeitlebens an den Rollstuhl gebunden ist, weil er wegen Lähmung der Gliedmaßen nicht gehen und stehen kann, der wegen Störung der Blasenfunktion auf das durch Pflegepersonen vorzunehmende mehrmals täglich wiederkehrende Wechseln der Windeleinlagen angewiesen ist und schließlich - als gravierendster Eingriff in seine Lebensumstände - auf den intellektuellen Status eines Dreijährigen zurückgeworfen ist und dort verbleiben wird, ist tatsächlich seines Lebensinhaltes beraubt. Daß diese seelischen Folgen von einem Sechsjährigen nicht so schwer empfunden würden wie bei einem Erwachsenen, kann nicht gesagt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031073
Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0080OB00031_8500000_002