Rechtssatz RS0031139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031139
Entscheidungsdatum
24.04.1980
Rechtssatz
Treten nach Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB weitere entstellende Unfallsfolgen auf, die als unvorhersehbar und unabschätzbar in die Bemessung nicht einbezogen werden konnten, ist ein ergänzender Entschädigungsbetrag zuzusprechen.Treten nach Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung nach Paragraph 1326, ABGB weitere entstellende Unfallsfolgen auf, die als unvorhersehbar und unabschätzbar in die Bemessung nicht einbezogen werden konnten, ist ein ergänzender Entschädigungsbetrag zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0031139
Dokumentnummer
JJR_19800424_OGH0002_0080OB00056_8000000_001