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Rechtssatz RS0031145×

Rechtssatz RS0031145

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031145

Geschäftszahl

8Ob162/78

Entscheidungsdatum

25.10.1978

Rechtssatz

Allein aus dem Umstande, daß der Kläger sein Unternehmen nach dem Unfall fortführt und dabei nicht nur seinen Geschäftsumsatz und sein Einkommen beizubehalten, sondern sogar zu steigern vermag, ergibt sich noch nicht, daß er infolge seiner körperlichen Entstellung keine Nachteile in seinem besseren Fortkommen erleidet. Es hängt in einem solchen Falle in der Regel wesentlich von der Erwerbsart des selbständigen Unternehmers ab, ob eine bestimmte Entstellung seiner äußeren Erscheinung nachteilig für sein besseres Fortkommen, seine beruflichen Aufstiegschancen im Sinne einer Erweiterung des Geschäftsumfanges und einer Ertragssteigerung sein kann vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse S 632).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 162/78
    Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 162/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031145

Dokumentnummer

JJR_19781025_OGH0002_0080OB00162_7800000_002