Rechtssatz RS0031158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031158
Geschäftszahl
8Ob96/81; 2Ob290/05v
Entscheidungsdatum
29.06.2006
Rechtssatz
Trotz unfallsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit gebührt dem Verletzten eine Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB, wenn er infolge der nachteiligen Veränderung in seinem besseren Fortkommen in einem Beruf, den er trotz der Verletzungsfolgen noch ausüben kann, behindert werden kann.Trotz unfallsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit gebührt dem Verletzten eine Verunstaltungsentschädigung nach Paragraph 1326, ABGB, wenn er infolge der nachteiligen Veränderung in seinem besseren Fortkommen in einem Beruf, den er trotz der Verletzungsfolgen noch ausüben kann, behindert werden kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 96/81
Entscheidungstext OGH 04.06.1981 8 Ob 96/81
Veröff: ZVR 1982/114 S 87
- 2 Ob 290/05v
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 290/05v
Beisatz: Hier: Verunstaltungsentschädigung wegen des hinkenden Ganges neben dem Ersatz für die verletzungsbedingte Verminderung der Erwerbsfähigkeit bejaht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031158
Dokumentnummer
JJR_19810604_OGH0002_0080OB00096_8100000_001