Rechtssatz RS0031159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031159
Entscheidungsdatum
12.12.1974
Rechtssatz
Das Abschneiden der Haare gegen den Willen des Betreffenden stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, denn unter einer Verletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede Störung der körperlichen Unversehrtheit zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verletzung schmerzhaft ist (hier: Abschneiden von 30 cm der hüftlangen Haare einer Schönheitsberaterin durch den Friseur).Das Abschneiden der Haare gegen den Willen des Betreffenden stellt eine Körperverletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB dar, denn unter einer Verletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede Störung der körperlichen Unversehrtheit zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verletzung schmerzhaft ist (hier: Abschneiden von 30 cm der hüftlangen Haare einer Schönheitsberaterin durch den Friseur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0031159
Dokumentnummer
JJR_19741212_OGH0002_0060OB00246_7400000_001