Rechtssatz RS0031163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031163
Geschäftszahl
8Ob162/78; 8Ob84/86
Entscheidungsdatum
22.01.1987
Rechtssatz
Es ist Voraussetzung für den Anspruch nach § 1326 ABGB, daß eine auf die nachteiligen Veränderungen des Verletzten in seiner äußeren Erscheinung zurückzuführende Verhinderung des besseren Fortkommens vorliegt.Es ist Voraussetzung für den Anspruch nach Paragraph 1326, ABGB, daß eine auf die nachteiligen Veränderungen des Verletzten in seiner äußeren Erscheinung zurückzuführende Verhinderung des besseren Fortkommens vorliegt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 162/78
Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 162/78
- 8 Ob 84/86
Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 84/86
Beisatz: Hier: Erheblich nachteilige Veränderung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031163
Dokumentnummer
JJR_19781025_OGH0002_0080OB00162_7800000_003