Rechtssatz RS0031182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031182
Entscheidungsdatum
27.04.1972
Rechtssatz
Ein durch Verkürzung des Schlüsselbeines um einen Zentimeter entstandener, tastbarer Knochenhöcker stellt auch im Falle der Sichtbarkeit nur eine unwesentliche Veränderung der Gesamterscheinung der Verletzten dar und führt daher zu keiner Verunstaltung im Sinne des § 1326 ABGB.Ein durch Verkürzung des Schlüsselbeines um einen Zentimeter entstandener, tastbarer Knochenhöcker stellt auch im Falle der Sichtbarkeit nur eine unwesentliche Veränderung der Gesamterscheinung der Verletzten dar und führt daher zu keiner Verunstaltung im Sinne des Paragraph 1326, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0031182
Dokumentnummer
JJR_19720427_OGH0002_0020OB00204_7100000_001