Rechtssatz RS0031238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031238
Geschäftszahl
1Ob22/81; 1Ob48/82; 1Ib31/97h; 10Ob18/21a
Entscheidungsdatum
18.08.2022
Norm
ABGB §867
Tir GdO §26
Tir GdO §27
Rechtssatz
Die dem Gemeinderat im § 26 Tir GdO eingeräumte umfassende Kompetenz wäre weitergehend sinnlos, wäre es anderen Organen der Gemeinde möglich, unter Umgehung des zuständigen Organs mit Wirkung für die Gemeinde tätig zu werden. Nur dieses Verständnis gewährleistet, daß der Gemeinderat, der den Wählerwillen der Gemeindebürger am deutlichsten verkörpert, das ihm von der Gemeindeordnung zugedachte Übergewicht gegenüber anderen Gemeindeorganen wahren kann.Die dem Gemeinderat im Paragraph 26, Tir GdO eingeräumte umfassende Kompetenz wäre weitergehend sinnlos, wäre es anderen Organen der Gemeinde möglich, unter Umgehung des zuständigen Organs mit Wirkung für die Gemeinde tätig zu werden. Nur dieses Verständnis gewährleistet, daß der Gemeinderat, der den Wählerwillen der Gemeindebürger am deutlichsten verkörpert, das ihm von der Gemeindeordnung zugedachte Übergewicht gegenüber anderen Gemeindeorganen wahren kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 22/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 22/81
- 1 Ob 48/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 48/82
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 22/81
- 1 Ib 31/97h
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ib 31/97h
Auch
- 10 Ob 18/21a
Entscheidungstext OGH 18.08.2022 10 Ob 18/21a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031238
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0010OB00022_8100000_001