Rechtssatz RS0031240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031240
Entscheidungsdatum
13.09.1973
Rechtssatz
Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Anspruch nach § 1326 ABGB besteht zwischen schon im Erwerbsleben stehenden Personen und noch vor der Berufswahl stehenden Kindern kein prinzipieller Unterschied.Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Anspruch nach Paragraph 1326, ABGB besteht zwischen schon im Erwerbsleben stehenden Personen und noch vor der Berufswahl stehenden Kindern kein prinzipieller Unterschied.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0031240
Dokumentnummer
JJR_19730913_OGH0002_0020OB00115_7300000_001