Rechtssatz RS0031270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031270
Entscheidungsdatum
26.09.1968
Rechtssatz
Entschädigung nach § 1326 ABGB bei einem siebzehnjährigen Maurer, der als Folge einer Zungenverletzung an Sprachstörungen leidet und deshalb in seinen Aufstiegsmöglichkeiten und in seiner Berufswahl behindert ist.Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB bei einem siebzehnjährigen Maurer, der als Folge einer Zungenverletzung an Sprachstörungen leidet und deshalb in seinen Aufstiegsmöglichkeiten und in seiner Berufswahl behindert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0031270
Dokumentnummer
JJR_19680926_OGH0002_0020OB00263_6800000_002